BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ortsverband Warendorf

Antrag zur Aufstellung von Trinkwasserspendern im Warendorfer Stadtgebiet Bezug: Unser Antrag vom 07.06.2021

02.02.23 –

Die Ratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt erneut, die Aufstellung von zunächst drei Trinkwasserspendern (Marktplatz Warendorf, Wilhelmsplatz Warendorf und Stiftsmarkt Freckenhorst) mit 24/7 (ständige) Verfügbarkeit.

Begründung:
In unserem Antrag vom 07.06.2021 hatten wir begründet:
Durch den Klimawandel werden die Temperaturen höher und die Gefahr von Hitzeperioden steigt. Deshalb soll an zentralen Orten im Stadtgebiet die Möglichkeit einer öffentlichen Trinkwasserversorgung geboten werden. Insbesondere für die Warendorfer Bürger*innen, aber auch für Besucher*innen besteht dadurch die Möglichkeit sich niedrigschwellig mit Trinkwasser zu versorgen.
Die Stadtwerke Warendorf werden gebeten dieses Projekt durchzuführen.

In der Sitzung des Umwelt- und Mobilitätsausschusses vom 16.03.2022 teilte Herr Pesch mit, dass der Antrag noch nicht bearbeitet sei. Im Nachgang wurde von den Stadtwerken in Aussicht gestellt, dass ggfls. ein Wasserspender im Eingangsbereich des alten Rathauses aufgestellt werden könnte.

Am 11.01.2023 hat der Bundestag eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgenommen.

Der StGB NRW schreibt dazu in seiner Mitteilung vom 13.01.2023:
„Der § 50 WHG ist wie folgt geändert worden:
1. Öffentliche Wasserspender (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG)

In § 50 Abs. 1 WHG wurde ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.

Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut reicht es nicht aus, Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten nur in Innenanlagen bereitzustellen, weil der Gesetzeswortlaut ausdrücklich bestimmt, dass die Bereitstellung durch Innen- und Außenanlagen zu erfolgen hat.“

Damit hat sich die gesetzliche Grundlage geändert, so dass wir unseren Antrag noch einmal einbringen.

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