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13.09.22 –
Die Ratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt, der Rat möge in der Sitzung vom 29. September 2022 beschließen:
Engagieren sich gewerbliche Investoren bei der Errichtung von Kindertageseinrichtungen, müssen die Vorteile die Nachteile für die Stadt klar, nachhaltig und vertraglich abgesichert überwiegen. Insbesondere zahlt die Stadt Warendorf für so errichtete Kindertageseinrichtungen ausschließlich reine Mietzahlungen.
Wenn Investoren für die Errichtung von Kindertagesstätten eine Förderung der Stadt beanspruchen, wird die Stadt Warendorf diese Einrichtungen selbst errichten.
Das gilt auch für etwa beanspruchte „Weiterleitung“ von den Kommunen exklusiv zugänglicher staatlicher Förderung, Darlehenszinsen für den Bau sowie besondere `Ausgleichszahlungen` für die Überlassung des Grundstücks und des Gebäudes. (Regelungen zum späteren Betrieb der Einrichtung wie Trägerauswahl usw. bleiben davon unberührt.)
Begründung:
Kindertageseinrichtungen erfüllen eine äußerst wichtige soziale Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Diese Aufgabe gewinnt zusehends an Bedeutung für Kinder und Familien. Sie stellt auch finanziell an die Stadt hohe Anforderungen. Deshalb können für die Errichtung der erforderlichen Bauten grundsätzlich auch Investoren in Betracht kommen, von denen die Stadt dann das „Auftragsgebäude“ langfristig anmietet. Bei der Finanzierung eines solchen Baues sind außerdem die unterschiedlichsten Finanzierungs-, Förder- und Ausgleichmodelle von Bund und Land zu berücksichtigen, die im Ergebnis dazu führen sollen, dass alle Kriterien des gesetzmäßigen und erlaubnisfähigen Betriebs einer Kindertagesstätte gewährleistet sind. Es handelt sich daher um eine eng zweckgebundene Bauweise. Auf diese
Zweckbindung gerichtete öffentliche Mittel müssen im Fall eines „Auftragsbaues“ dem Investor zur Verfügung stehen. Dies ist unstrittig.
Allerdings müssen bei dieser „Investoren-Lösung“ die Vorteile die Nachteile für die Stadt klar, nachhaltig und vertraglich abgesichert überwiegen. Ob dieses zutrifft, hängt wesentlich von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Vertragsgestaltung zwischen der Stadt und dem jeweiligen Investor ab. Die unbegrenzte Verfügbarkeit des Grundstückes und des Gebäudes in städtischer Hand ist dabei zu bewerten. Hinzu kommt die einfachere betriebliche Bewirtschaftung aus einer Hand, die im Fall eines fremden Eigentümers analog zu gewährleisten ist.
Beansprucht ein Investor, bspw. zur Vermeidung eines etwaigen Eigenanteils für seine Investition noch weitere Zuwendungen, so wäre die Entnahme dieser Beträge aus Steuermitteln von vorn herein unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Die Stadt wird daher regelmäßig vom Engagement dieses Investors absehen, und muss letztlich die Einrichtung selbst errichten.
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